Wechselmodell bei der Kindesbetreuung wird nicht zum Regelfall
Der Bundesgerichtshof hatte mit seiner Entscheidung, dass ein Wechselmodell im Einzelfall dem Kindeswohl dienen kann, eine gewisse Euphorie ausgelöst (BGH NJW 2017,1815). Die Instanzgerichte sehen die Lebenspraxis betroffener Eltern jedoch weitaus kritischer.

So urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil v. 31.5.2019, Az. 13 UF 170/19), dass ein Wechselmodell nur in Betracht komme, wenn die Eltern angemessen miteinander kommunizieren und kooperieren können. Dabei sei die Hürde zur Anordnung eines Wechselmodells erheblich höher als diejenige für eine bloße Umgangsregelung. Insbesondere komme ein Wechselmodell nicht in Betracht, um zerstrittene Eltern zu veranlassen, in der Betreuung und Erziehung des Kindes harmonischer miteinander umzugehen. Deshalb müsse im Interesse des Kindeswohls positiv festgestellt werden, dass die Eltern in der Lage sind, ein Wechselmodell zu praktizieren. Eine Testphase sei nicht zuzugestehen. Allein die fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit reiche bereits aus, um ein Wechselmodell abzulehnen.