AG Mannheim | 18.1.2017 | U 10 C 1780/16 | 1.2.2017 | |
1. Nimmt ein Rechteinhaber einen Internetinhaber, zu dem mehrere Familienangehörigen Zugang haben, wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch, ist das Bestreiten der Verletzung unter gleichzeitiger Benennung der weiteren Zugangsberechtigten ausreichend (sog. sekundäre Darlegungslast). Fortführung von EuGH, MMR 2016, 760 - "Mc Fadden" 2. Die sekundäre Darlegungslast führt nicht zur Umkehr der Beweislast, diese verbleibt beim Anspruchsteller. 3. Konkrete Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber im Lichte des Art. 6 GG nicht zumutbar, eine Vermutung zu seinen Lasten ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar. |
Urheberrecht -Filesharing etc. - Haftung Anschlußinhaber?
- RK