Elektromobilität: Ladeinfrastruktur an Gebäuden bald Pflicht
Das Bundeskabinett hat am 4. März 2020 das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz (GEIG) verabschiedet. Das GEIG soll die Nutzung von E-Autos durch den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur an Gebäuden fördern. Es setzt die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (2018/844) um.
Bei Neubau oder umfassender Renovierung von Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen müssen künftig alle Stellplätzemit Schutzrohren für Elektro- und Datenleitungen ausgestattet werden. Bei Nicht-Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen muss mindestens jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
Ab dem 1. Januar 2025 ist dann auch an jedem nicht zu Wohnzwecken genutzten Bestandsgebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen ein Ladepunkt vorzuhalten. Dies bedeutet für Grundstückseigentümer, dass diese ihre Immobilien notfalls nachrüsten müssen. Ausnahmen hiervon bestehen insbesondere für eigengenutzte Gebäude kleinerer und mittlerer Unternehmen und bei unverhältnismäßig hohen Kosten der Nachrüstung.
Zu beachten ist, dass Verstöße gegen das Gesetz mit Bußgeldern bis zu EUR 10.000,00 geahndet werden.
Moderate Pflicht trotz ehrgeiziger Ziele
Der Gesetzentwurf begnügt sich mit einer 1:1 Umsetzung der bereits aus 2018 stammenden EU-Gebäuderichtlinie. Vor dem Hintergrund der ehrgeizigen E-Mobilitäts-Ziele – bis 2030 sollen sieben bis zehn Millionen E-Autos zugelassen sein – erscheinen die nun im GEIG für Bauherren verbindlich werdenden Anforderungen sehr moderat.
Zum einen liegt der Schwellenwert von mehr als zehn Stellplätzen bei Wohnhäusern so hoch, dass nur ein geringer Prozentsatz neuer Wohngebäude von dem Gesetz erfasst wird. Der BDEW weist in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf darauf hin, dass über 80 % der neu gebauten Wohngebäude Ein- oder Zweifamilienhäuser sind.
Zum anderen verpflichtet das Gesetz vor allem zur Verlegung von Schutzrohren, um einen Ladepunkt (nachträglich) einrichten zu können. Ladepunkte selbst müssen nach dem Gesetzentwurf nur in überaus geringer Zahl eingerichtet werden, denn die Zahl einzurichtender Ladepunkte steigt nicht mit der Zahl der Stellplätze. Egal ob das Gebäude elf oder 100 Stellplätze hat – es muss nur einen Ladepunkt vorhalten.
Bewertung
Während es aus Sicht der Bauherren zu begrüßen ist, dass diese nicht durch den Gesetzgeber zur Errichtung von Ladepunkten gezwungen werden, scheint es mehr als zweifelhaft, ob das Gesetz tatsächlich einen wesentlichen Beitrag zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors leistet. Um den Ausbau der E-Mobilität weiter voran zu treiben, bedürfte es deutlich ehrgeizigerer Ziele, was den Ausbau von Ladepunkten angeht.